| Die nächste berechtigte Frage die sich nun stellt ist,
wie lange man Anspruch auf Krankengeld hat. |
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| Die WGKK zahlt das Krankengeld 26 Wochen lang. Wenn es
in den letzten 12 Monaten 6 Versicherungsmonate vor den eintreten des
Versicherungsfalles gegeben hat, dann besteht der Anspruch auf eine
Mehrleistung bis zu 52 Wochen. Nach dem Ablauf der Höchstdauer wird
man "Ausgesteuert", das heißt man erhält kein Krankengeld mehr.
Die Kosten für ärztliche Hilfe, Medikamente und Spitalspflege werden
jedoch weiterhin übernommen. Etwa in
der Woche 45 des Krankenstandes meldet sich die WGKK schriftlich, und
weist darauf hin, um seine Ansprüche zu sichern, sich mit Ihnen oder dem
AMS in Verbindung zu setzen. |
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| Ein neuer Anspruch auf Krankengeld nach der Ausschöpfung der
Höchstdauer, kann erst wieder entstehen, wenn Sie zuvor tatsächlich die
Arbeitsfähigkeit wieder erlangt haben. |
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| Die Kosten für ärztliche Hilfe, Medikamente und
Spitalspflege werden jedoch weiterhin übernommen. |
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| Tritt innerhalb von 13 Wochen jene Krankheit wieder auf,
für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hat
(Fortsetzungserkrankung), so werden die Anspruchszeiten auf Krankengeld
zusammengerechnet. Die Krankengeldbezugsdauer darf in Summe die
gesetzliche bzw. satzungsgemäße Höchstdauer nicht überschreiten. Für die
Fortsetzungserkrankung gebührt das Krankengeld allerdings schon ab dem
ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. |
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| Ist der Krankengeldanspruch wegen Ablauf der Höchstdauer
des Bezuges erschöpft, so entsteht ein neuer Anspruch auf Krankengeld
wegen der gleichen Krankheit erst wieder, wenn der Erkrankte in der
Zwischenzeit durch mindestens 13 Wochen in einer einen Anspruch auf
Krankengeld begründenden Weise krankenversichert war (als Arbeitnehmer
oder als Bezieher einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung)
oder aber durch mindestens 52 Wochen in einer sonstigen gesetzlichen
Krankenversicherung z.b. einer Selbstversicherung, versichert war. |
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| Wenn man also weis das der Krankenstand länger als 52
Wochen dauern kann, dann kann man auch bei der Pensionsversicherung den
Antrag auf Pension oder einer vorübergehenden Pension wegen Invalidität
für einen gewissen Zeitraum einreichen. Die Bearbeitung kann jedoch sehr
lange dauern. Gleichzeitig sollten Sie sich deshalb aber, wie auch von
der WGKK vorgeschlagen, mit dem AMS in Verbindung setzen um Ihre
Ansprüche zu wahren. |
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| Weitere Hilfe und Detaillierte Informationen finden Sie
bei den jeweiligen, für Sie zuständigen
Ämtern
und Behörden. |
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