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Hier geht es uns in erster Linie darum, in
der ohnehin schlimmen Zeit der Krankheitsbewältigung Ihnen einige
Erfahrungen nahezulegen, um Ihren Arbeitsplatz auch rechtzeitig zu
sichern. |
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| Viele fragen sich nach der
Diagnosestellung natürlich auch wie es weitergehen soll. |
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| Meist dauert die Behandlung mehrere Monate, und nicht
jeder ist in der Lage, bzw. hat er einen Körperlich schweren Beruf, in
dieser Zeit seiner Erwerbstätigkeit zu 100% nachzugehen. Meist endet
dies dann mit einer Kündigung durch den Arbeitgeber. |
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| Soweit muss es jedoch erst gar nicht kommen. |
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| Sobald die Diagnose Krebs gestellt wurde, egal jedoch um
welche Krebserkrankung es sich dabei handelt, sollten Sie einen
Feststellungsantrag beim Bundessozialamt einbringen. |
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| Diesen finden Sie auf der Webseite des Bundesozialamtes
im Word Format, können Ihn von dort auch herunterladen und zur weiteren
Bearbeitung auf ihrem Computer speichern. |
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| Füllen Sie den Antrag aus, und legen Sie sämtliche
Befunde, Behandlungen und Therapien was die Krankheit betreffen als
Kopie bei. Damit der Antrag nicht verloren geht, geben Sie diesen am
besten Eingeschieben auf. |
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| Der Sachverständige des Bundessozialamtes
entscheidet dann über den Grad der Behinderung, sowie über die
Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (mindestens. 50%
erforderlich). Ist der Bescheid positiv, dann gilt dieser im Normalfall
rückwirkend ab Diagnosestellung, und Sie haben einen "Erhöhten
Kündigungsschutz". Danach bekommen Sie ein schreiben mit welchem Sie
dann den Antrag auf Ausstellung für einen Behindertenausweis stellen
können. |
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| Ein erhöhter Kündigungsschutz bedeutet das
der Arbeitgeber, bevor er die Kündigung ausspricht, erst die Zustimmung
des Behindertenausschusses einholen muss. |
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| Der erhöhte Kündigungsschutz gilt jedoch
nicht |
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| ● während der ersten sechs Monate eines neu
gegründeten Arbeitsverhältnisses |
| ● bei einer einvernehmlicher Auflösung des
Arbeitsverhältnisses |
| ● nach Beendigung eines befristeten
Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf |
| ● bei einer berechtigten fristlosen Entlassung |
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| Dieser ist jedoch noch nicht mit dem Ausweis zu
verwechseln welcher zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt,
Kostenlos in den Kurzparkzonen zu stehen, oder mit welchem man sich die
Motorbezogene KFZ - Steuer erspart. |
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| Dieser Ausweis nennt sich dann "Ausweis nach § 29 b der
Straßenverkehrsordnung". Diesen muss man dann bei den
Bezirksverwaltungsbehörden/Magistraten beantragen (Vorsprache beim
Amtsarzt). |
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| Vorraussetzung dafür, wenn man das so nennen darf, ist
jedoch meist eine Gehbehinderung, mit der es nicht möglich ist mehr als
300 Meter am Stück zu gehen. Selbst bei zb. Angina pectoris Patienten,
die an einer Herzerkrankung (Herzenge) leiden, und denen das gehen
ebenso sehr schwerfällt, ist die positive Erledigung auf den Antrag
durch den Amtsarzt der Behörde leider meist nicht gegeben. (Aus welchen
Gründen auch immer) |
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| Oder aber der Behindertenpass des Bundessozialamtes
enthält den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel". |
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| Des weiteren muss das Fahrzeug auf den "Begünstigten
Behinderten" zugelassen sein. |
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| Dies war nur ein kleiner Auszug der 1. Schritte und
Wege, die unserer Meinung nach am wichtigsten sind und die man bei der
Diagnose Krebs erledigen sollte. Weitere Hilfe und Detaillierte
Informationen finden Sie bei den jeweiligen, für Sie zuständigen
Ämtern
und Behörden. |
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